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   KG, 21.06.2022 - 21 U 122/21   

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https://dejure.org/2022,15284
KG, 21.06.2022 - 21 U 122/21 (https://dejure.org/2022,15284)
KG, Entscheidung vom 21.06.2022 - 21 U 122/21 (https://dejure.org/2022,15284)
KG, Entscheidung vom 21. Juni 2022 - 21 U 122/21 (https://dejure.org/2022,15284)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 313 Abs 1 BGB, § 313 Abs 3 S 1 BGB, § 346 Abs 1 BGB, § 648a BGB
    Störung der Geschäftsgrundlage bei einem coronabedingten Ausfall von Veranstaltungen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 313, 648a
    Keine Kündigung des Miet-(Werk-)vertrags ohne hinreichende Wahrscheinlichkeit der COVID-19 bedingten Absage der Veranstaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Ob ein Werkvertrag wegen der Störung seiner Geschäftsgrundlage gekündigt werden kann, richtet sich nicht nach § 648a BGB, sondern nach § 313 BGB. 2. Bei einem veranstaltungsbezogenen Miet- oder Werkvertrag, der vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, ist die ...

  • rechtsportal.de

    Rückgewähr von Zahlungen nach dem Ausfall von Veranstaltungen Kündigung eines Werkvertrages wegen der Störung seiner Geschäftsgrundlage Nichtdurchführung einer Veranstaltung wegen eines coronabedingten Verbots Zumutbarkeit der Verschiebung einer Veranstaltung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Störung der Geschäftsgrundlage: Vertragsanpassung vor Kündigung!

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Störung der Geschäftsgrundlage durch die Corona-Pandemie

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Störung der Geschäftsgrundlage: Vertragsanpassung vor Kündigung! (IBR 2022, 465)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 1008

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 02.03.2022 - XII ZR 36/21

    Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Absage einer Hochzeitsfeier

    Auszug aus KG, 21.06.2022 - 21 U 122/21
    cc) Das nach Vertragsschluss in Kraft tretende und die Durchführung des Mai-Events hindernde umfassende Veranstaltungsverbot stellt eine schwerwiegende Änderung der Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag Mai-Event dar (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21, Rn. 30; Urteil vom 12. Januar 2022, XII ZR 8/21, Rn. 43 ff).

    Wenn redliche Mietvertragsparteien diese Gefahr erkannt hätten, hätten sie eine Regelung getroffen, durch die das grundsätzlich den Mieter treffende Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache insoweit abgemildert worden wäre (BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21, Rn. 30).

    Dies gilt auch, wenn mit dem Vertrag Räume ausschließlich für die Durchführung einer Veranstaltung angemietet werden und diese Veranstaltung dann aufgrund von nicht vorhergesehenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht stattfinden darf (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21).

    bb) Allerdings kann die Störung der Geschäftsgrundlage eines Vertrags auch dazu führen, dass einer Vertragspartei das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist, in diesem Fall besteht für sie das Recht, sich von dem Vertrag zu lösen, § 313 Abs. 3 BGB (für Mietverträge: BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21; Urteil vom 12. Januar 2022, XII ZR 8/21).

    Insbesondere ist von Bedeutung, welche Regelung die Parteien gewählt hätten, wenn sie das Ereignis, das zur Störung der Geschäftsgrundlage geführt hat, bei Vertragsschluss bedacht hätten (BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21, Rn. 34 f).

    Bei einem vor dem 8. März 2020 geschlossenen Mietvertrag über Räumlichkeiten für die einmalige Durchführung einer Veranstaltung gehört es in aller Regel zur Geschäftsgrundlage, dass die Veranstaltung nicht durch hoheitliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verboten wird (BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21, Rn. 30, vgl. I.1.a)bb)).

    Das wäre selbst dann nicht der Fall gewesen, wenn am Tag des August-Events ein Veranstaltungsverbot gegolten hätte, denn durch dieses wäre nicht die Überlassung der gemieteten Räume an die Klägerin unmöglich geworden, sondern allenfalls die Durchführung der geplanten Veranstaltung, wobei sich aber lediglich das von der Klägerin zu tragende Verwendungsrisiko realisiert hätte (BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21, Rn. 18 ff).

    Aus demselben Grund ist die Klägerin auch nicht zur Minderung der Miete für die Veranstaltungsräume berechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21, Rn. 24 ff).

    Auch zu einer Kündigung des Mietvertrags 2 wegen eines coronabedingten Veranstaltungsverbots gemäß § 543 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist die Klägerin nicht berechtigt (BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21, Rn. 27).

    Selbst wenn wie im vorliegenden Fall die Schadenspauschale von 100 % der Miete zur Anwendung kommt, hält diese Regelung der Inhaltskontrolle von AGB gemäß § 307 BGB stand, denn der Schadensersatzanspruch übersteigt der Höhe nach nicht den Primäranspruch, der der Beklagten zu 1) aus dem Mietvertrag (§ 535 Abs. 2 BGB) zusteht, wie sich aus den Darlegungen unter II. 1 bis 5 und dem Urteil des BGH vom 2. März 2022 (XII ZR 36/21) ergibt.

    Zwar mag aus der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats folgen, dass die außerordentliche Kündigung eines Mietvertrags gemäß § 543 BGB nur bei einem Kündigungsgrund in Betracht kommt, der der Sphäre des Kündigungsgegners zuzuordnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21; Urteil vom 12. Januar 2022, XII ZR 8/21; Weidenkaff in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Auflage, 2022, § 543 BGB, Rn. 5), dies wäre aber ggf. ein Sonderfall, der für die anderen im BGB vorgesehenen Fälle der Vertragskündigung aus wichtigem Grund, insbesondere §§ 314, 626 und 648a BGB in dieser Ausschließlichkeit nicht gilt:.

    § 313 Abs. 3 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21, Rn. 31 ff; Urteil vom 12. Januar 2022, XII ZR 8/21).

    Von besonderer Bedeutung ist dabei die Überlegung, welche Regelung die Parteien getroffen hätten, wenn sie das Ereignis, das zur Störung der Geschäftsgrundlage geführt hat, bei Vertragsschluss bedacht hätten (BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21, Rn. 34 f).

    Genau wie bei einem Mietvertrag über Veranstaltungsräume ist auch bei einem Vertrag über Bewirtungsleistungen für eine Veranstaltung die Anpassung des Vertrags durch Verlegung der Veranstaltung möglich und grundsätzlich zumutbar (BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21, Rn. 41).

    Dass wegen des Veranstaltungsverbots die Bewirtung des Mai-Events nicht wie von der Klägerin in den Räumen des W geplant möglich gewesen wäre, betrifft genau wie bei der eingeschränkten Nutzbarkeit der Mieträume nicht die vertragliche Leistungserbringung, sondern nur das davon zu unterscheidende Verwendungsrisiko (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21, Rn. 19 ff).

  • KG, 06.08.2021 - 21 U 19/21

    Coronabedingte Kündigung eines Vertrags über gastronomische Dienstleistungen zur

    Auszug aus KG, 21.06.2022 - 21 U 122/21
    Somit wurden nach der Einschätzung des Gesetzgebers weitreichende Einschränkungen durch die Pandemiebekämpfung vor diesen Stichtagen - sozusagen im "Corona-Vormärz" - noch nicht allgemein erwartet (vgl. KG, Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21, Rn. 27).

    Diese Geschäftsgrundlage ist aber erst dann gestört, wenn entweder feststeht, dass die geplante Veranstaltung aufgrund eines solchen Veranstaltungsverbots nicht stattfinden kann oder wenn dies bei einer Prognose ex ante zumindest hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. KG, Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21, Rn. 29 nach Juris m.w.N.).

    Dieser Vertrag ist vorrangig nach Werkvertragsrecht (§§ 631 ff BGB) zu beurteilen, denn er enthält primär werkvertragliche Elemente, insbesondere schuldete die Beklagte zu 2) die dort beschriebenen Bewirtungsleistungen als Erfolg (KG, Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21, Rn. 23 nach Juris).

    Aus der Vereinbarung einer solchen Abschlagszahlung folgt zugleich die Pflicht der Beklagten als Werkunternehmerin, ihre Leistungen nach Beendigung des Vertrags nachzuweisen und die Abschlagszahlung zurück zu gewähren, soweit sie keine entsprechende Vergütung verdient hat (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, VII ZR 6/14; Urteil vom 22. November 2007, VII ZR 130/06; Urteil vom 24. Januar 2002, VII ZR 196/00 zu dem vorliegenden Vertragsmodell vgl. KG, Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21, Rn. 23).

    Die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 6. August 2021, in denen bei der Prüfung eines Kündigungsrechts wegen Störung der Geschäftsgrundlage nicht klar zwischen den Kündigungstatbeständen aus § 648a BGB bzw. § 313 Abs. 3 BGB unterschieden wird (vgl. Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21, Rn. 26 nach Juris: "§ 313 Abs. 3 bzw. § 648a Abs. 1 BGB") ist in diesem Sinne zu präzisieren.

    Eine solche ist hier wie im Fall des auf die gleiche Veranstaltung bezogenen Mietvertrags 1 eingetreten (vgl. oben I. 1. a) sowie KG, Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21, Rn. 27 nach Juris).

    Diese Regelung ist gemäß § 306 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zum Nachteil eines Auftraggebers der Beklagten zu 2) modifiziert und ihn dadurch unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB, vgl. KG, Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21, Rn. 44 nach Juris m.w.N.).

  • BGH, 12.01.2022 - XII ZR 8/21

    Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

    Auszug aus KG, 21.06.2022 - 21 U 122/21
    cc) Das nach Vertragsschluss in Kraft tretende und die Durchführung des Mai-Events hindernde umfassende Veranstaltungsverbot stellt eine schwerwiegende Änderung der Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag Mai-Event dar (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21, Rn. 30; Urteil vom 12. Januar 2022, XII ZR 8/21, Rn. 43 ff).

    bb) Allerdings kann die Störung der Geschäftsgrundlage eines Vertrags auch dazu führen, dass einer Vertragspartei das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist, in diesem Fall besteht für sie das Recht, sich von dem Vertrag zu lösen, § 313 Abs. 3 BGB (für Mietverträge: BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21; Urteil vom 12. Januar 2022, XII ZR 8/21).

    Zwar mag aus der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats folgen, dass die außerordentliche Kündigung eines Mietvertrags gemäß § 543 BGB nur bei einem Kündigungsgrund in Betracht kommt, der der Sphäre des Kündigungsgegners zuzuordnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21; Urteil vom 12. Januar 2022, XII ZR 8/21; Weidenkaff in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Auflage, 2022, § 543 BGB, Rn. 5), dies wäre aber ggf. ein Sonderfall, der für die anderen im BGB vorgesehenen Fälle der Vertragskündigung aus wichtigem Grund, insbesondere §§ 314, 626 und 648a BGB in dieser Ausschließlichkeit nicht gilt:.

    § 313 Abs. 3 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21, Rn. 31 ff; Urteil vom 12. Januar 2022, XII ZR 8/21).

  • BGH, 04.05.2016 - XII ZR 62/15

    Zur außerordentlichen Kündbarkeit von langfristigen Fitness-Studioverträgen

    Auszug aus KG, 21.06.2022 - 21 U 122/21
    Zudem ist insbesondere bei der Kündigung von Fitnessstudio-Verträgen anerkannt, dass eine Kündigung gemäß § 314 BGB auch bei einem wichtigen Grund in Betracht kommt, der der Risikosphäre des Kunden bzw. der Kundin zuzurechnen ist (Schwangerschaft oder langdauernde Erkrankung, vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2012, XII ZR 42/10; Urteil vom 4. Mai 2016, XII ZR 62/15, Rn. 12 m.w.N.).
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Auszug aus KG, 21.06.2022 - 21 U 122/21
    Deshalb ist zu Recht anerkannt, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund, die auf derartige neutrale Umstände gestützt wird, jedenfalls ausnahmsweise möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017, XI ZR 185/16, Rn. 92 m.w.N.; Grüneberg in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Auflage, 2022, § 314 BGB, Rn. 7).
  • BGH, 02.08.2012 - XII ZR 42/10

    Fitness-Studiovertrag: Wirksamkeit einer Laufzeitklausel; unangemessene

    Auszug aus KG, 21.06.2022 - 21 U 122/21
    Zudem ist insbesondere bei der Kündigung von Fitnessstudio-Verträgen anerkannt, dass eine Kündigung gemäß § 314 BGB auch bei einem wichtigen Grund in Betracht kommt, der der Risikosphäre des Kunden bzw. der Kundin zuzurechnen ist (Schwangerschaft oder langdauernde Erkrankung, vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2012, XII ZR 42/10; Urteil vom 4. Mai 2016, XII ZR 62/15, Rn. 12 m.w.N.).
  • BGH, 08.01.2015 - VII ZR 6/14

    Bestellerkündigung eines Werkvertrags über Internet-Dienstleistungen: Berechnung

    Auszug aus KG, 21.06.2022 - 21 U 122/21
    Aus der Vereinbarung einer solchen Abschlagszahlung folgt zugleich die Pflicht der Beklagten als Werkunternehmerin, ihre Leistungen nach Beendigung des Vertrags nachzuweisen und die Abschlagszahlung zurück zu gewähren, soweit sie keine entsprechende Vergütung verdient hat (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, VII ZR 6/14; Urteil vom 22. November 2007, VII ZR 130/06; Urteil vom 24. Januar 2002, VII ZR 196/00 zu dem vorliegenden Vertragsmodell vgl. KG, Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21, Rn. 23).
  • BGH, 22.11.2007 - VII ZR 83/05

    Umsatzsteuerpflicht der nach freier Kündigung eines Bauvertrages zu zahlenden

    Auszug aus KG, 21.06.2022 - 21 U 122/21
    Diese beläuft sich auf 52.500,00 ?, wobei keine Umsatzsteuer anfällt, da der Betrag ausschließlich nicht erbrachte Leistungen abgilt (BFH, Urteil vom 26. August 2021, V R 13/19; BGH, Urteil vom 22. November 2007, VII ZR 83/05).
  • BGH, 22.11.2007 - VII ZR 130/06

    Rechtsnatur des Anspruchs des Auftraggebers eines Architekten auf Rückzahlung von

    Auszug aus KG, 21.06.2022 - 21 U 122/21
    Aus der Vereinbarung einer solchen Abschlagszahlung folgt zugleich die Pflicht der Beklagten als Werkunternehmerin, ihre Leistungen nach Beendigung des Vertrags nachzuweisen und die Abschlagszahlung zurück zu gewähren, soweit sie keine entsprechende Vergütung verdient hat (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, VII ZR 6/14; Urteil vom 22. November 2007, VII ZR 130/06; Urteil vom 24. Januar 2002, VII ZR 196/00 zu dem vorliegenden Vertragsmodell vgl. KG, Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21, Rn. 23).
  • BGH, 24.01.2002 - VII ZR 196/00

    Rechtsfolgen der Vereinbarung von Voraus- oder Abschlagszahlungen; Darlegungs-

    Auszug aus KG, 21.06.2022 - 21 U 122/21
    Aus der Vereinbarung einer solchen Abschlagszahlung folgt zugleich die Pflicht der Beklagten als Werkunternehmerin, ihre Leistungen nach Beendigung des Vertrags nachzuweisen und die Abschlagszahlung zurück zu gewähren, soweit sie keine entsprechende Vergütung verdient hat (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, VII ZR 6/14; Urteil vom 22. November 2007, VII ZR 130/06; Urteil vom 24. Januar 2002, VII ZR 196/00 zu dem vorliegenden Vertragsmodell vgl. KG, Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21, Rn. 23).
  • BFH, 26.08.2021 - V R 13/19

    Zur Abgrenzung von Schadensersatz und Entgelt bei Zahlungen nach Aufhebung eines

  • KG, 29.06.2022 - 21 U 126/21

    Störung der Geschäftsgrundlage bei einem veranstaltungsbezogenen Miet- oder

    Damit enthält die Vereinbarung eine miet- und eine werkvertragliche Komponente (zum Mietvertrag über Veranstaltungsräume vgl. insb. BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21; zum Werkvertrag über Bewirtungsleistungen vgl. KG, Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21 und Urteil vom 21. Juni 2022, 21 U 122/21).

    Zudem litten die vermieteten Räumlichkeiten weder gemäß § 536 Abs. 1 an einem Mangel oder waren die Beklagten zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 bzw. 648a Abs. 1 BGB berechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21 und KG, Urteil vom 21. Juni 2022, 21 U 122/21, insoweit mit Klarstellung gegenüber dem Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21).

    b) Allerdings war aufgrund dieses Veranstaltungsverbots jedenfalls am 22. Oktober 2020 die Geschäftsgrundlage der miet- und der werkvertraglichen Verpflichtungen und somit des streitgegenständlichen Vertrages insgesamt gemäß § 313 Abs. 1 BGB gestört (BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21; KG, Urteil vom 21. Juni 2022, 21 U 122/21; Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21).

    Die staatlichen Maßnahmen, zu denen es im weiteren Verlauf des Jahres noch kommen würde, wurden noch nicht für möglich gehalten, ebensowenig wurde daran gedacht, welch tiefgreifende Folgen diese Maßnahmen für das gesellschaftliche Leben, den Staat und die Wirtschaft in Deutschland haben würden (KG, Urteil vom 21. Juni 2022, 21 U 122/21; Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21).

    Es ist deshalb anzunehmen, dass die Vertragsparteien, wenn sie die tiefgreifenden Auswirkungen der Corona-Pandemie bei Vertragsschluss bedacht hätten, eine Regelung getroffen hätten, die dieses Risiko nicht ausschließlich einer Vertragspartei zuweist (BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21, Rn. 30 ff; Urteil vom 12. Januar 2022, XII ZR 8/21; KG, Urteil vom 21. Juni 2022, 21 U 122/21; Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21).

    Das coronabedingte Verbot einer Veranstaltung führt nicht erst an dem Tag, an dem diese Veranstaltung geplant ist, zur Störung der Geschäftsgrundlage eines hierauf bezogenen Vertrags, sondern bereits zuvor, nämlich von dem Zeitpunkt an, an dem mit hinreichender Sicherheit absehbar ist, dass die Durchführung der Veranstaltung an dem Verbot scheitern wird (KG, Urteil vom 21. Juni 2022, 21 U 122/21; Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21).

    Ist die Geschäftsgrundlage eines veranstaltungsbezogenen Miet- oder Bewirtungsvertrags durch ein coronabedingtes Veranstaltungsverbot gestört, kann die Vertragspartei, zu deren Nachteil sich die Störung nach der Vereinbarung auswirkte, im Grundsatz nur die Anpassung des Vertrages beanspruchen, § 313 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 2. März 2022, XII ZR 36/21; KG, Urteil vom 21. Juni 2022, 21 U 122/21; KG, Beschluss vom 6. August 2021, 21 U 19/21).

    Diese Verlegung der Veranstaltung muss dem Kunden nicht zwangsläufig ohne Aufpreis angeboten werden, denn sie kann beim Leistungserbringer zu Mehrkosten und, wenn aufgrund des neuen Termins ein anderer Auftrag nicht angenommen werden kann, zu Umsatzverlust führen (KG, Urteil vom 21. Juni 2022, 21 U 122/21).

    Auch bei dem Bewirtungsvertrag im Urteil des Senats vom 21. Juni 2022 (21 U 122/21) verhält es sich abweichend.

  • OLG Frankfurt, 07.09.2022 - 4 U 331/21

    Kein Schadensersatz wegen Messeabsage während Corona-Pandemie

    Die Geschäftsgrundlage ist nicht erst dann gestört, wenn feststeht, dass die geplante Veranstaltung aufgrund eines behördlichen Veranstaltungsverbots nicht stattfinden kann, ausreichend ist jedenfalls auch, wenn dies bei einer Prognose ex ante zumindest hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. KG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2022 - 21 U 122/21 -, Rn. 71 - 72, juris).

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von demjenigen Sachverhalt, der der Entscheidung des Kammergerichts im Urteil vom 21.6.2022 (Az.: 21 U 122/21) zugrunde liegt.

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